Parken Archiv
Durch Fz der Baufirmen wird der rechte Rand stadtauswärts, gegenüber Stellplatz-, Grundstücks- und Garagenausfahrten der HNr. 55 und 57, beparkt, sodass es mindestens zur Behinderung der Ein- und Ausfahrt kommt. Weiter werden dadurch die Garagenvorplätze (Privateigentum) zum nötigen Ausweichen durch den Durchgangsverkehr genutzt. Die aufgestellten Parkverbotszeichen werden ignoriert.
Adresse:
Alte Poststraße 55, 09456 Annaberg-Buchholz
Verwaltungshinweis:
Bezüglich Ihres Anliegens wurde ein Ortsbesichtigung vorgenommen. Im Ergebnis können wir Ihnen mitteilen, dass zunächst kein Handlungsbedarf besteht. Eine mobile Halteverbotsbeschilderung ist nicht vorhanden. Das sich aus dem Gesetz ergebende Parkverbot (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) gegenüber Grundstücksausfahrten bei schmalen Fahrbahnen besteht dann, wenn die Zu- u. Ausfahrt wesentlich erschwert wird, z.B. infolge eines verbleibenden Verkehrsraumes von nur 3 m. Die verbleibende Restfahrbreite ist hier gewährleistet, zudem kann dem Fahrzeugführer ein ein- bis zweimaliges Rangieren zugemutet werden. Nach Fertigstellung des Wohngebietes gehen wir davon aus, dass sich die Parksituation regulieren wird. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen auch gern telefonisch zu Verfügung. Ihr Fachbereich Recht und Ordnung