Parken Erledigt
Hallo, Große Sommerleite zwischen Einmündung Kleine Sommerleite und Zunftgasse wird noch immer ständig stadteinwärts auf dem, wenn auch abgesenkten, Fußweg geparkt. Hier befinden sich gegenüber mehrere Grundstücksausfahrten und diese sind dann nur sehr eingeschränkt oder nicht nutzbar. Es bleibt einem dann nichts anderes mehr übrig als ständig im spitzen Winkel über die scharfkantigen Bordsteine außerhalb der Einfahrtabsenkung zu fahren um noch irgendwie in seine Garage oder Einfahrt zu kommen. Diese Problematik stellte sich vor dem Ausbau der Großen Sommerleite nicht. Vorher gab es stadteinwärts in diesem Bereich noch einen richtigen Fußweg und da stellte sich niemand mit dem Auto drauf und parkte da. Laut Planung u. Anwohner-Information war wohl auch nicht vorgesehen, dass dieser Bereich als Parkfläche dienen soll. Erst ab Zunftgasse gibt es eine rote Markierung auf dem abgesenkten Fußweg welche ein halbseitiges Parken symbolisieren soll. Nur interessiert das niemand, da das ohne Verkehrsschild alles null und nichtig ist. Es hat sicher niemand etwas dagegen wenn hier mal jemand parkt um die ansässigen Gewerbe zu besuchen, aber manche Fahrzeuge werden ausgerechnet hier, an der engsten Stelle der Großen Sommerleite, tagelang abgestellt. Auf diesen Umstand wurde mehrfach hingewiesen und die beste Antwort war noch, dass die Durchfahrtbreite ja gewährleistet sei. Es wird also absichtlich von Seiten der Stadt toleriert, dass der Gehweg in diesem Bereich vollflächig als Parkplatz genutzt wird! Wie gesagt, wir Anwohner hier haben nichts gegen ein kurzzeitiges Parken, aber wenn man sich hier täglich einen abrangieren muss, nur weil irgendwelche Ignoranten zu faul sind mal paar Meter mehr zu laufen um einen richtigen Parkplatz zu nutzen und die Stadt bzw. Ordnungsamt das auch noch toleriert , kommt man sich als Anwohner und Eigentümer.schon irgendwie veräppelt vor.
Adresse:
Große Sommerleite 63, 09456 Annaberg-Buchholz
Verwaltungshinweis:
Einen Gehweg gibt es hier nur in Richtung Wolkensteiner Straße linksseitig. Auf der rechten Seite wurde durch den Denkmalschutz eine "Mischverkehrsfläche" erzwungen. Dies kennt die StVO so nicht, sodass dies streng genommen als hinreichend befestigter Seitenstreifen gesehen werden muss, welche uneingeschränkt zum Parken genutzt werden kann. Ein Haltverbot ergibt hier auch keinen Sinn, da die StVO mittels Restbreite (§12 Abs. 1 Nr. 1 StVO) und Schutz von Grundstückszufahrten (§12 Abs. 2 Nr. 3 StVO) ausreicht. Dies wird auch so geahndet. Ein bis zu dreimaliges Rangieren ist nach der Rechtsprechung zumutbar, wenngleich dies als nervig empfunden wird. - Ihre Straßenverkehrsbehörde