Parken Archiv
nachfrage zum thema Parken #A-396, wann bitte passiert denn nun einmal was? der poller ist nach wie vor ständig offen, eine regelmäßige Streifentätigkeit seitens der "ortspolizeibehörde" ist bisher nicht wirklich festzustellen. Dann ebenfalls die Buchholzer Straße betreffend, parken trotz Parkhaus, immerwieder "auswärtige" oder "geldsparende Nichtanwohner" auf den anwohnerparkplätzen, auf ausgewiesenen sperrflächen mit Markierung und Parkverbotschild und im parkverbot zwischen Weidener Platz und Rudi´s Laden. Wenn man den Vollzugsdienst da wider erwarten doch einmal sieht, dann im eiligen vorbeifahren, wie u. a. auch im Laufe dieser Woche z.B. auf der Großen Kirchgasse in Höhe Sparkasse. Dort parkten einige Fahrzeuge entgegengesetzt der Fahrtrichtung und standen damit im Parkverbot. da schaut der "vollzugsdioenst" dann erfahrungsgemäß lieber schnell zur anderen straßenseite. und noch eine andere frage: wieso muss man eine e-mail angeben, wenn an dann doch keine mail bekommt das die anfrage bearbeitet wurde?
Adresse:
Buchholzer Straße 29, 09456 Annaberg-Buchholz
Verwaltungshinweis:
Siehe Pressemitteilung vom 28.09.2016
PRESSEMITTEILUNG
Polleranlage in Annaberg-Buchholz wieder in Betrieb
Die Polleranlage in der Buchholzer Straße in Annaberg-Buchholz ist wieder in Betrieb. Nach langwieriger Fehlersuche und Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Ersatzteilen durch die beauftragte Firma sind die technischen Probleme nun behoben. Der Ausfall der Anlage ist auf einen Blitzschaden zurückzuführen, der am 27. April dieses Jahres die Technik lahmlegte und elektronische Bauteile, Datenverbindungen sowie einen Schnittstellenwandler im Rathaus in Mitleidenschaft zog. Auf Grund des Alters der Anlage waren defekte Bauteile nicht neu beschaffbar. Sie mussten deshalb an eine andere Firma eingeschickt werden. Auf Grund mehrfacher Defekte (s.o.) gestaltete sich dabei die Fehlersuche schwieriger als ursprünglich angenommen.
Errichtet wurden die Poller im Jahr 1999. Seither werden sie ständig gewartet. Ein Blitzschaden ist aber ein unvorhersehbares Ereignis. Generell haften Stadt und Firma für die Sicherheit der Anlage.
Verkehrsregeln in der Fußgängerzone gelten auch ohne Poller
Angesichts der defekten Poller fuhren in den letzten Monaten zahlreiche, nicht berechtigte Fahrzeugführer durch die Fußgängerzone. Das führte zu Frust bei Kunden, Händlern und Anwohnern. Die Beschilderung der Fußgängerzone gilt jedoch immer, gleichgültig, ob die Polleranlage in Betrieb ist oder nicht. Die Fußgängerzone darf ausschließlich für Lieferzwecke in der Zeit von Montag bis Freitag von 6.00 bis 11.00 Uhr sowie von 18.00 bis 20.00 Uhr, außerdem samstags von 6.00 bis 9.00 Uhr befahren werden. Das Liefern beinhaltet das Be- und Entladen zahlreicher, sperriger oder schwerer Güter sowie das Ein- und Aussteigen stark mobilitätseingeschränkter Personen. Eingefahren werden darf ausschließlich aus Richtung Theater, ausgefahren nur in Richtung Markt. Für Anwohner und Inhaber von Ausnahmegenehmigungen, z. B. Baustellenfahrzeuge, gelten in der Fußgängerzone zum Teil gesonderte Regelungen.
Unbefugtes Fahren in der Fußgängerzone wird als Ordnungswidrigkeiten gewertet und kann je nach Einzelfall mit bis zu 70 € Bußgeld geahndet werden. Bei mehrfachen Verstößen kann die Eignung als Fahrzeugführer grundsätzlich in Frage gestellt werden.