Straßen, Wege, Plätze Archiv
Sehr geehrte Damen und Herren. Unter der Nummer A-104 hatte ich bereits am 28.04.2015 eine Beschädigung an unserem Fahrzeug durch Mülltonnen gemeldet. Der Hausverwalter hatte die Auflage durch die Stadt, die Mülltonnen schnellstmöglich gegenüber der Bushaltestelle und der Sparkasse umzusetzen. Bisher ist dies nicht geschehen und auch die Klärung des Schadens durch den Hausverwalter ist trotz Aufnahme unserer Daten bis dato nicht erfolgt. Liegt hier ein Strafbestand laut StVO oder anderer Rechtswege vor der zur Anzeige gebracht werden kann? Und ist es ihnen möglich den Sachverhalt nochmals zu prüfen?
Adresse:
Herzog-Georg-Ring 15, 09456 Annaberg-Buchholz
Verwaltungshinweis:
Straftatbestände bezüglich der Beschädigung scheiden hier wahrscheinlich aus, was auch Ablehnung der Anzeige bei der Polizei erklärt. Mülltonnen, die über die in der Polizeiverordnung geregelten Ausnahmen im Zusammenhang mit der Leerung auf Straße, Gehweg, Parkfläche etc. stehen, sind Verkehrshindernisse im Sinne des § 32 StVO und als Tatbestand 132600 mit 60€ und einem Punkt zu ahnden. Zudem ist das Abstellen eine illegale Sondernutzung entgegen § 18 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz, ordnungswidrig nach 52 Abs. Nr. 3 SächsStrG und mit bis zu 500€ zu ahnden.
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingeleitet, sowie auch das entsprechende Verwaltungsverfahren zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Schadensersatzansprüche sind zivilrechtlich beim Besitzer geltend zu machen. - Ihre Straßenverkehrsbehörde