Plakatierung, Schilder, Verkehrszeichen Erledigt
Zwischen Waldschlösschenkreuzung und Erzgebirgsklinikum hängen 22 A0-Plakate der Freien Sachsen, zwischen Edeke und Adam-Ries-Zentrum weitere 8 A0-Plakate der freien Sachsen. Diese sind in Annaberg nicht genehmigt
Adresse:
Chemnitzer Straße 9, 09456 Annaberg-Buchholz
Verwaltungshinweis:
Sehr geehrte/r Bürger/in,
wir haben Ihre Beschwerde bezüglich der Plakatierung der Freien Sachsen zwischen der Waldschlösschenkreuzung und dem Erzgebirgsklinikum sowie zwischen Edeka und dem Adam-Ries-Zentrum erhalten und möchten darauf wie folgt antworten:
Es ist nicht ganz korrekt, dass die Plakatierung der Freien Sachsen in zweierlei Hinsicht von der erteilten Genehmigung abweicht. Zwar enthält die Begründung des Genehmigungsbescheids die inhaltliche Bestimmung, dass Plakate nicht im Querformat aufgehängt sollen; auch sollen sie danach die Plakatgröße A 1 haben. Dies findet sich allerdings im insoweit rechtlich relevanten Tenor mit den verbindlichen Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen nicht wieder.
Trotz dieser Abweichungen kann deshalb nicht automatisch gefolgert werden, dass alle Plakate von der Partei oder der Stadt entfernt werden müssen. Die Genehmigungspflicht für Wahlplakate dient in erster Linie der Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie dem Schutz der Leuchtmasten und der Vermeidung von Sachschäden.
Die Entscheidung, Wahlplakate entfernen zu lassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Zweifelhaft ist hier schon, ob die Begründung der Genehmigungsbescheide schon als rechtssichere Grundlage für eine solche Entscheidung ausreicht. Darüberhinaus muss auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die verschiedenen Rechtsgüter beachtet werden. Grundsätzlich ist den Freien Sachsen ein Recht auf Wahlwerbung im Sinne der Gleichbehandlung politischer Parteien zu gewährleisten.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein vollständiges Entfernen aller Wahlplakate die Möglichkeit der Plakatierung und somit der Wahlwerbung im Stadtgebiet vollständig ausschließen würde. Auch die unmittelbaren Nähe der Wahl am kommenden Sonntag und der insgesamt kurzen Dauer des Anbringens der Plakate ist zugunsten der Partei in die Waagschale zu werfen. Der Verstoß in Form der Aufhängungsart und der etwas größeren Plakatgröße beeinträchtigt demgegenüber die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Unversehrtheit der Lichtmasten nicht.
Vor diesem Hintergrund hat die Straßenverkehrsbehörde lediglich jene Plakate im Wege der unmittelbaren Ausführung -unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes- entfernt, die nach unserer Einschätzung durch ihre Anbringung direkt in Kreuzungsbereichen die Sicherheit gefährden oder durch die Art der Anbringung eine Beschädigung der Laternen nicht völlig unwahrscheinlich erscheinen ließen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachbereich Recht und Ordnung